Verbrennen im Freien


 

Lassen Sie die Feuerstätte während dem Verbrennungvorgang nicht unbeaufsichtigt.

Beachten Sie immer die Windrichtung und Windstärke! Funkenflug kann besonders bei Holz zu einer raschen Ausbreitung des Feuers, z.B. auf Gebäude oder Nachbargarten führen.

Halten Sie geeignete Löschmittel bereit. (Gartenschlauch, Wasserkübel, Feuerlöscher,..)

Löschen Sie Glutreste gründlich ab. Glutnester können noch Stunden nach dem Ablöschen wieder aufflackern.

Rufen Sie sofort die Feuerwehr, falls ein Gartenfeuer außer Kontrolle gerät

 

Verbot des Verbrennens im Freien

Im Bundesgesetz über das Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen (BGBl. Nr. 405/1993) wurde eine Regelung über das Verbrennen biogener Materialien außerhalb von Anlagen getroffen.

1. Das flächenhafte Verbrennen von biogenen Materialien wurde, abgesehen von einigen Ausnahmen, verboten.

Ausnahmen:

Durch Verordnung des Landeshauptmannes, LGBl.Nr. 8102/1-0, wurden folgende Ausnahmen zugelassen:

Stroh:

Das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfelder ist erlaubt, wenn auf diesen Flächen im Rahmen des Herbstanbaues Raps oder Wintergetreide (Winterweizen, Winterroggen, Wintergerste oder Triticale) ausgesät werden sollen, sofern eine Verrottung des Strohs im Boden nicht zu erwarten ist.

Schädlingsbefallene Materialien:

Das Verbrennen von Stoppeln und Stroh von Getreide oder Mais ist erlaubt, wenn nachstehende Schädlinge oder Pilzkrankheiten epidemieartig auftreten:

Getreidehalmwespe, Rote Weizengallmücke, Sattelmücke, Halmbruchkrankheiten, Schwarzbeinigkeit oder Septoria.

Ausgenommen ist auch das Verbrennen biogener Materialien im Rahmen von Übungen zur Brand- und Katastrophenbekämpfung des Bundesheeres und der Feuerwehren sowie der von den Feuerwehren durchgeführten Selbstschutzausbildung von Zivilpersonen.

2. Das punktuelle Verbrennen biogener Materialien außerhalb von Anlagen wurde in der Zeit vom 1. Mai bis 15. September verboten.

Ausgenommen sind

  • Lagerfeuer, Grillfeuer und Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen
  • Abflammen von bewachsenen und unbewachsenen Böden als Maßnahme des Pflanzenschutzes
  • Räuchern im Obst- und Weingartenbereich als Maßnahme des Frostschutzes
  • das punktuelle Verbrennen im Rahmen von Übungen des Bundesheeres und der Feuerwehren, wie oben angeführt.

3. Das punktuelle Verbrennen biogener Materialien aus dem Hausgartenbereich und aus dem landwirtschaftlich nicht intensiv genutzten Haus- und Hofbereich außerhalb von Anlagen wurde ganzjährig verboten.

4. Sicherheitsvorkehrungen

Für das Verbrennen gilt die Verordnung über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen beim Verbrennen im Freien, LGBl. 4400/6-1.

Einsätze in NÖ
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Unwetter -Warnungen
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