Beim Entzünden eines Feuerwerks sind die gesetzlichen Bestimmungen sowie die Altersvorschriften einzuhalten.
Falls Sie auf oder in der Verpackung Gebrauchsanweisungen finden, lesen Sie diese sorgfältig.
Kinder sollten keine Feuerwerkskörper entzünden.
Verwenden Sie Feuerwerksraketen und Knallkörper nur im Freien.
Werfen Sie Knallkörper nach dem Anzünden sofort weg.
Raketen sollten senkrecht und von einem sicheren Standplatz(z.B. leere Flaschen in einer Kiste) abgefeuert werden.
Achten Sie immer auf die Flugrichtung der Feuerwerksraketen, damit diese nicht auf Dächern oder brennbaren Stoffen zum Liegen kommen oder in ein Fenster fliegen.
Zielen Sie niemals mit Feuerwerkskörpern auf Personen.
Achten Sie ferner auf brennbare Gegenstände in der Nähe.
Feuerwerkskörper, die nicht zünden, dürfen nicht nochmals entzündet werden. Lassen Sie diese fünf Minuten liegen und entsorgen sie dann in einem Wassereimer.
Stellen Sie Löschmittel bereit.
So genannte Tischfeuerwerke dürfen nur auf nicht brennbaren Unterlagen entzündet werden.
Die wesentlichen Eckpunkte dieses Gesetzes sind:
Anknüpfend an diese Kategorien werden Altersbeschränkungen festgelegt sowie sonstige Voraussetzungen für Besitz, Verwendung, Überlassung und Inverkehrbringen geregelt:
Kategorie |
Beispiel |
Alter |
Berechtigung |
F1 |
Wunderkerzen, Knallbonbons, Knallerbsen etc. |
Ab 12 Jahren |
Nicht erforderlich |
F2 |
Doppelschläge, Knallfrösche, Baby-Raketen etc. |
Ab 16 Jahren |
Nicht erforderlich |
F3 |
Knallkörper, Feuerräder, wirkungsstarke Raketen etc. |
Ab 18 Jahren |
Sachkunde |
F4 |
Feuerwerksbomben, Fächersonnen, Fontänen, Feuertöpfe etc. |
Ab 18 Jahren |
Fachkenntnis |
T1 |
Theaterfeuer, Traumschifffontänen, Bühnensonnen etc. |
Ab 18 Jahren |
Nicht erforderlich |
T2 |
Höhenblitze, Bühnenwasserfälle, Filmeffektzünder etc. |
Ab 18 Jahren |
Fachkenntnis |
P1 |
Pyrotechnische Signalmittel (Berg- und Seenotsignal), Airbags, Signalstifte mit Munition etc. |
Ab 18 Jahren |
Nicht erforderlich |
P2 |
Anzündbänder, Modellbauraketenmotoren, Hagel- und Starenabwehrraketen etc. |
Ab 18 Jahren |
Glaubhaftmachung ausreichender Fachkenntnis betreffend den Umgang mit der konkreten Produktgruppe |
S1 |
Pyrotechnische Sätze, von denen nur eine geringe Gefahr ausgeht |
Ab 16 Jahren |
Nicht erforderlich |
S2 |
Pyrotechnische Sätze, die nur von Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden dürfen |
Ab 18 Jahren |
Fachkenntnis |
Die Kategorisierung der losen pyrotechnischen Sätze (S1 und S2) wird durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Inneres festgelegt.