Silvester gefahrlos feiern

Grundsätzliche Verhaltensregeln beim Umgang mit Feuerwerk:

Beim Entzünden eines Feuerwerks sind die gesetzlichen Bestimmungen sowie die Altersvorschriften einzuhalten.

 

Falls Sie auf oder in der Verpackung Gebrauchsanweisungen finden, lesen Sie diese sorgfältig.

 

Kinder sollten keine Feuerwerkskörper entzünden.

 

Verwenden Sie Feuerwerksraketen und Knallkörper nur im Freien.

 

Werfen Sie Knallkörper nach dem Anzünden sofort weg.

 

Raketen sollten senkrecht und von einem sicheren Standplatz(z.B. leere Flaschen in einer Kiste) abgefeuert werden.

 

Achten Sie immer auf die Flugrichtung der Feuerwerksraketen, damit diese nicht auf Dächern oder brennbaren Stoffen zum Liegen kommen oder in ein Fenster fliegen.

 

Zielen Sie niemals mit Feuerwerkskörpern auf Personen.

 

Achten Sie ferner auf brennbare Gegenstände in der Nähe.

 

Feuerwerkskörper, die nicht zünden, dürfen nicht nochmals entzündet werden. Lassen Sie diese fünf Minuten liegen und entsorgen sie dann in einem Wassereimer.

 

Stellen Sie Löschmittel bereit.

 

So genannte Tischfeuerwerke dürfen nur auf nicht brennbaren Unterlagen entzündet werden.

 

 

Pyrotechnikgesetz 2010

Inhalt des Gesetzes

Die wesentlichen Eckpunkte dieses Gesetzes sind:

  • Verbot der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände bei Sportveranstaltungen und innerhalb bzw. in unmittelbarer Nähe zu größeren Menschenansammlungen
    Bei und in unmittelbarer Nähe von Sportveranstaltungen sind Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen verboten, es sei denn, die Veranstalterin/der Veranstalter verfügt über eine besondere Besitz- und Verwendungsbewilligung. Ebenfalls verboten ist die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 innerhalb bzw. in unmittelbarer Nähe zu größeren Menschenansammlungen.
  • Neue Einteilung der pyrotechnischen Gegenstände und Altersbeschränkungen
    Im Pyrotechnikgesetz 2010 werden pyrotechnische Gegenstände in vier Gruppen unterteilt:
    • Feuerwerkskörper (F),
    • pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater (T),
    • sonstige pyrotechnische Gegenstände (P) sowie
    • lose pyrotechnische Sätze (S).

Anknüpfend an diese Kategorien werden Altersbeschränkungen festgelegt sowie sonstige Voraussetzungen für Besitz, Verwendung, Überlassung und Inverkehrbringen geregelt:

 

Kategorie

Beispiel

Alter

Berechtigung

F1

Wunderkerzen, Knallbonbons, Knallerbsen etc.

Ab 12 Jahren

Nicht erforderlich

F2

Doppelschläge, Knallfrösche, Baby-Raketen etc.

Ab 16 Jahren

Nicht erforderlich

F3

Knallkörper, Feuerräder, wirkungsstarke Raketen etc.

Ab 18 Jahren

Sachkunde

F4

Feuerwerksbomben, Fächersonnen, Fontänen, Feuertöpfe etc.

Ab 18 Jahren

Fachkenntnis

T1

Theaterfeuer, Traumschifffontänen, Bühnensonnen etc.

Ab 18 Jahren

Nicht erforderlich

T2

Höhenblitze, Bühnenwasserfälle, Filmeffektzünder etc.

Ab 18 Jahren

Fachkenntnis

P1

Pyrotechnische Signalmittel (Berg- und Seenotsignal), Airbags, Signalstifte mit Munition etc.

Ab 18 Jahren

Nicht erforderlich

P2

Anzündbänder, Modellbauraketenmotoren, Hagel- und Starenabwehrraketen etc.

Ab 18 Jahren

Glaubhaftmachung ausreichender Fachkenntnis betreffend den Umgang mit der konkreten Produktgruppe

S1

Pyrotechnische Sätze, von denen nur eine geringe Gefahr ausgeht

Ab 16 Jahren

Nicht erforderlich

S2

Pyrotechnische Sätze, die nur von Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden dürfen

Ab 18 Jahren

Fachkenntnis

 

Die Kategorisierung der losen pyrotechnischen Sätze (S1 und S2) wird durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Inneres festgelegt.

  • Besitz und Verwendung von als "gefährlich" klassifizierten pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen sind zukünftig nur mehr Personen mit kategorien- bzw. gegenstandsbezogener Sachkunde bzw. Fachkenntnis erlaubt. Zum Nachweis der Vollendung des für eine bestimmte Kategorie vorgeschriebenen Lebensjahres, sowie der für den Umgang mit einer konkreten Kategorie erforderlichen Sachkunde oder Fachkenntnis und der pyrotechnikrechtlichen Verlässlichkeit dient ein eigener Pyrotechnik-Ausweis.
  • Überprüfung von Bewilligungen sowie Pyrotechnik-Ausweisen
    Die zur Vollziehung zuständigen Behörden werden ermächtigt, Bewilligungen sowie Pyrotechnik-Ausweise zu überprüfen, diese unter bestimmten Umständen zu entziehen und bei konkreten Hinweisen auf Gesetzesübertretungen Durchsuchungen von Personen, Behältern etc., durchzuführen.
  • Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 ist im Ortsgebiet ganzjährig verboten
    Grundsätzlich ist die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Klasse F2 im Ortsgebiet verboten, die Bürgermeisterin/der Bürgermeister kann aber Ausnahmen genehmigen.
  • Übermittlung und Austausch von Daten über "Hooligans"
    Zur "Sicherheit bei Sportveranstaltungen" und um auf die Gefahren bereits im Vorfeld angemessen reagieren zu können, erfolgt eine Datenübermittlungsbestimmung an die davon am stärksten betroffenen Sportverbände, nämlich an den Österreichischen Fußballbund und die Österreichische Fußball-Bundesliga.

 

 

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